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a) Organisationspflichten gem. § 33 WpHG

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Die Vorschrift des § 33 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 WpHG verpflichtet Wertpapierdienstleistungsunternehmen explizit zur Einrichtung einer Compliance-Funktion und ist damit eine der wenigen Normen mit Gesetzeskraft, die den Begriff der Compliance konkret verwendet. Sie wird deshalb verschiedentlich auch als „Grundnorm“ für die Pflicht zur Einrichtung einer Compliance-Organisation angesehen.[131]

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Konkret muss ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen „angemessene Grundsätze aufstellen, Mittel vorhalten und Verfahren einrichten, die darauf ausgerichtet sind, sicherzustellen, dass das Wertpapierdienstleistungsunternehmen selbst und seine Mitarbeiter den Verpflichtungen [des WpHG] nachkommen, wobei insbesondere eine dauerhafte und wirksame Compliance-Funktion einzurichten ist, die ihre Aufgaben unabhängig wahrnehmen kann“.

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Nähere Anhaltspunkte für die konkrete Ausgestaltung der Compliance-Organisation ergeben sich aus dem Gesetz jedoch nicht. Und auch die zur Konkretisierung der von Wertpapierdienstleistungsunternehmen zu beachtenden Verhaltensregeln und Organisationsanforderungen erlassene Verordnung (WpDVerOV) wird in organisatorischer Hinsicht nur wenig anschaulicher. Betont wird immerhin, dass jedes Institut einen Mitarbeiter zum Compliance-Beauftragten ernennen muss, der für die Compliance-Funktion und die Berichte verantwortlich ist (§ 12 Abs. 4 S. 1 WpDVerOV). Zudem müssen mit der Compliance-Funktion betraute Mitarbeiter über eine bestimmte Qualifikation verfügen („erforderlichen Fachkenntnisse“, § 12 Abs. 4 S. 2 WpDVerOV).

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Detailliertere Vorgaben an die Compliance-Funktion und die weiteren Verhaltens-, Organisations- und Transparenzpflichten nach §§ 31 ff. WpHG für Wertpapierdienstleistungsunternehmen enthält jedoch das Rundschreiben MaComp[132] der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht als zuständige Aufsichtsbehörde. Die in diesem Rundschreiben enthaltenen Anforderungen bzgl. der Aufbau- und Ablauforganisation greifen zum Teil deutlich in die Organisationshoheit der Unternehmen ein, da bspw. bestimmte Mindestkündigungsfristen für den Compliance-Officer empfohlen werden oder Vorgaben zur organisatorischen Ausgestaltung und Anbindung der Compliance-Funktion gemacht werden.

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