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Die voranstehend näher betrachteten spezialgesetzlichen Vorschriften sowie eine ganze Reihe weiterer Normen (vergleiche bspw. § 52a Abs. 2 BImSchG, § 53 KrW/AbfG) beinhalten jeweils eine Verpflichtung, Maßnahmen zu ergreifen, um die Einhaltung (bestimmter) gesetzlicher Bestimmungen zu gewährleisten.

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Verschiedentlich wurde in der Literatur vertreten, dass aus solchen spezialgesetzlichen Vorschriften eine allgemeine, branchenunabhängige Verpflichtung zur Einrichtung eines Compliance-Systems für alle Gesellschaftsformen abgeleitet werden kann.[137]

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Diese Auffassung stieß immer schon auf Ablehnung mit der Begründung, dass sich der den jeweiligen spezialgesetzlichen Vorschriften zu Grunde liegende Normzweck nicht ohne Weiteres übertragen lasse.[138] Überdies konnte sich diese Auffassung auch deshalb nicht durchsetzen, da aufgrund der aus den gesellschaftsrechtlichen Normen abgeleiteten Verpflichtung (siehe voranstehend) kein Bedürfnis für eine solche Gesamtanalogie besteht.

Teil 1 Tax Compliance und Unternehmen2. Kapitel Allgemeine Rechtsgrundlagen der Tax Compliance › V. Fazit

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