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2. Kapitel Grundlagen für ComplianceC. Schweiz › VII. Arbeitsrecht

VII. Arbeitsrecht

1. Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer

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Während das privatrechtliche Arbeitsrecht der Schweiz nach wie vor weitgehend vom Grundsatz der Privatautonomie geprägt ist, besteht daneben ein relativ umfassendes und strenges öffentlich-rechtliches Regelwerk, das im Rahmen der Compliance-Organisation zu beachten ist. Wichtig sind sodann die gesetzlichen Höchstarbeitszeiten gem. Arbeitsgesetz.

Wenn ein Arbeitgeber in der Schweiz ausländische Arbeitnehmer einstellen will, sind verschiedene Regelungsbereiche zu beachten: Je nachdem, woher der Arbeitnehmer kommt und wie lange und in welchem Bereich er tätig sein soll, kommen unterschiedliche Vorschriften zur Anwendung. Die rechtlichen Grundlagen in diesem Bereich sind vielfältig: Ausländergesetz (AuG), Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE), Entsendegesetz (EntG), OR sowie diverse Verordnungen. Auch zu beachten sind die jeweils gültigen Gesamtarbeitsverträge der Branche.

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Besonderheiten sind vor allem im Zusammenhang mit dem Freizügigkeitsabkommen vom 21.6.1999 mit der EU und deren Mitgliedstaaten (FZA) zu verzeichnen. Dieses Abkommen ist darauf ausgerichtet, den Staatsangehörigen der Vertragsstaaten Freizügigkeit auf dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei zu garantieren. Dies erfasst auch die unselbstständige Erwerbstätigkeit. Im Zusammenhang mit der Ausführung dieses Abkommens wurden in der Schweiz die sog. flankierenden Maßnahmen erlassen, um ein allfälliges Lohn- oder Sozialdumping zu verhindern (vgl. Bundesgesetz über die flankierenden Maßnahmen bei entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern und über die Kontrolle der in normalen Arbeitsverträgen vorgesehenen Mindestlöhne, „EntsG“). Das Freizügigkeitsabkommen Schweiz – EU erlaubt ausländischen Arbeitgebern mit Sitz im EU/EFTA-Raum, Mitarbeiter für bis zu maximal 90 Tage zur Dienstleistungserbringung in die Schweiz zu versenden. Diese Mitarbeiter sind melde-, aber nicht bewilligungspflichtig.

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Mit der Annahme der „Initiative gegen Masseneinwanderung“ haben Volk und Stände den Bundesrat am 9.2.2014 beauftragt, innert drei Jahren ein neues System zur Regelung der Zuwanderung einzuführen. Gemäss Initiativtext ist die Zahl der Bewilligungen für den Aufenthalt von Ausländerinnen und Ausländern in der Schweiz durch jährliche Höchstzahlen und Kontingente zu begrenzen. Vorgesehen ist nun, die Initiative durch einen gewissen Vorrang von bereits in der Schweiz wohnhaften Personen bei der Arbeitssuche so umzusetzen, dass die bilateralen Verträge (insbesondere die Personenfreizügigkeit) nicht verletzt werden.

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Arbeitnehmer aus sog. Drittstaaten (Staaten ausserhalb der EU) sind nicht von der Personenfreizügigkeit erfasst, womit die Anforderungen für die Beschäftigung eines Drittstaatenausländers deutlich höher sind. Der Arbeitgeber ist neben der Einreichung eines Gesuchs[1] bei der kantonalen Bewilligungsbehörde verpflichtet nachzuweisen, dass die Bewilligungsvoraussetzungen[2] gem. AuG erfüllt sind. Das zuständige Amt entscheidet über das Gesuch mittels kostenpflichtiger Verfügung.

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Besondere Vorschriften müssen auch Arbeitgeber mit Sitz im Ausland beachten, die Arbeitnehmer in die Schweiz entsenden. Insbesondere müssen den Arbeitnehmern die in der Schweiz üblichen minimalen Arbeits- und Lohnbedingungen garantiert werden (Art. 2 EntsG sowie Art. 1–5 der Verordnung zum EntsG).

2. Weitere Regelungsbereiche

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Der Arbeitgeber hat neben den Bestimmungen zu den Arbeitsbewilligungen und Meldungen auch andere Regelungsbereiche zu beachten. Das hohe Niveau des Arbeitnehmerschutzes in der Schweiz bringt auch unzählige Bewilligungspflichten mit sich. In den letzten zehn Jahren wurde insbesondere die Bewilligungspflicht für Sonntags- und Nachtarbeit überarbeitet. Zuständig zur Bewilligungserteilung sind je nach Regelung die Bundes- oder die Kantonsbehörden. Diese Vorschriften befinden sich in erster Linie im Arbeitsgesetz, jedoch auch im Unfallversicherungsgesetz (UVG) sowie im OR.

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