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Anmerkungen

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[1]

Der tatsächliche Sitz befindet sich in der Regel dort, wo die Verwaltung der Gesellschaft geführt wird.

[2]

Eine Beherrschung durch eine Person im Ausland liegt vor, wenn eine ausländische natürliche oder juristische Person auf Grund ihrer finanziellen Beteiligung, ihres Stimmrechts oder aus anderen Gründen allein oder mit anderen Personen im Ausland die Verwaltung oder Geschäftsführung entscheidend beeinflussen kann (Art. 6 Abs. 1 BewG).

[3]

Eine Liste der kantonalen Behörden ist zu finden im Merkblatt des Bundesamtes für Justiz zum Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland unter www.bj.admin.ch/dam/data/bj/wirtschaft/grundstueckerwerb/lex-d.pdf.

[4]

Eine Übersicht über die kantonal zuständigen Fachstellen findet sich unter www.bafu.admin.ch/dam/bafu/de/dokumente/altlasten/fachinfo-daten/kantonale_fachstellenaltlasten.pdf.download.pdf/kantonale_fachstellenaltlasten.pdf.

[5]

Eine Übersicht über die kantonalen Umweltschutzfachstellen findet sich unter www.admin.ch/ch/d/gg/pc/documents/2226/Adressaten_destinataires_destinatari.pdf.

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