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VIII. Erwerb von Grundstücken/Umweltschutz
1. Überblick
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Im Bereich des Umweltrechts gibt es eine Fülle von Vorschriften, die ein Unternehmen zu beachten hat. Diese reichen von allgemein gültigen Grundsatzvorschriften bis zu sehr themenspezifischen, branchenbezogenen Spezialvorschriften.
Um hier nicht den Rahmen zu sprengen, wurden wenige große Themenbereiche herausgegriffen, die insbesondere bei der Ansiedlung in der Schweiz von großem Interesse sein können.
2. Grundstückserwerb
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Der Grundstückserwerb durch Ausländer ist in der Schweiz aufgrund des Bundesgesetzes über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland (BewG) in der Regel bewilligungspflichtig. Als Personen im Ausland gelten gem. Art. 5 BewG insbesondere auch juristische Personen, welche ihren statutarischen bzw. tatsächlichen Sitz[1] im Ausland haben. Auch erfasst von Art. 5 BewG sind juristische Personen mit Sitz bzw. tatsächlichem Sitz in der Schweiz, wenn Personen im Ausland eine beherrschende Stellung[2] innehaben. In diesen Fällen ist eine Bewilligung für den Grundstückserwerb erforderlich. Zuständig für die Erteilung der Bewilligung ist eine kantonale Behörde am Ort des Grundstücks.[3]
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Wichtig ist jedoch, dass für den Erwerb von Betriebsstättengrundstücken gem. Art. 2 Abs. 2 Buchst. a BewG eine Ausnahme besteht. Wenn man ein Grundstück erwerben möchte, auf dem eine ständige Betriebsstätte eines Handels-, Fabrikations- oder eines anderen nach kaufmännischer Art geführten Unternehmens, eines Handwerkbetriebs oder eines freien Berufes geführt werden soll, ist dies bewilligungsfrei möglich.
3. Altlasten
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Der Erwerb eines Grundstücks sollte immer mit der Überprüfung desselben auf Altlasten verbunden werden.
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Um festzustellen, ob ein Grundstück mit einer Altlast belastet ist, sind in erster Linie die kantonalen Altlastenkataster[4] zu konsultieren. Diese sind für jedermann zugänglich. In die Kataster sind alle Standorte aufzunehmen, die mit Abfällen belastet sind oder von denen mit großer Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass sie belastet sind (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 5 Altlastenverordnung (AltlV)). Zu beachten ist hier, dass Schadstoffe im Untergrund allein noch keine Altlast ausmachen. Erst deren Auswirkungen auf die Schutzgüter – Wasser, Boden und Luft – sind maßgebend.
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Bei jedem ins Kataster aufgenommenen Grundstück wird sodann geprüft, ob Sanierungsmaßnahmen vorgenommen werden müssen.
4. Umweltverträglichkeitsprüfung
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Mit der Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) wird im Rahmen von baurechtlichen Bewilligungsverfahren geprüft, ob eine geplante Anlage die gesetzlichen Umweltschutzvorschriften erfüllt. Es wird jedoch nicht einfach bei jeder Anlage eine UVP vorgenommen, sondern nur bei der Errichtung oder Änderung von Anlagen, die die Umwelt erheblich belasten könnten. Im Anhang zur UVP-Verordnung ist abschließend aufgelistet, welche Anlagen der UVP unterstellt sind.
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Geprüft wird die Umweltverträglichkeit nicht durch eine besondere Behörde, sondern jeweils durch diejenige, die über die Errichtung der Anlage entscheidet. Die zuständige Behörde entscheidet aufgrund eines Antrags der Umweltschutzfachstelle. Diese stellt ihren Antrag gestützt auf die Beurteilung des vom Gesuchsteller eingereichten Berichts sowie auf weitere von ihm eingereichte Unterlagen (Deponiekonzept, landschaftspflegerische Begleitplanung etc.). Der Gesuchsteller – der Bauherr – hat daher folgende Aufgaben:
– | abklären, ob eine UVP-Pflicht besteht (anhand der UVP-Verordnung); |
– | feststellen der möglichen Auswirkungen des Bauvorhabens auf die Umwelt mittels Voruntersuchung; |
– | erstellen eines Pflichtenhefts für die Hauptuntersuchung in Absprache mit der Umweltschutzfachstelle. Eine Hauptuntersuchung ist nur nötig, wenn die Auswirkungen der geplanten Anlage und die Umweltschutzmaßnahmen in der Voruntersuchung nicht abschließend ermittelt werden konnten (Art. 8a Abs. 1 UVP-Verordnung); |
– | erarbeiten eines Berichts über die Umweltverträglichkeit. Wenn keine Hauptuntersuchung notwendig ist, beinhaltet dieser die Ergebnisse der Voruntersuchung; |
– | einreichen der benötigten Unterlagen an die zuständige Behörde sowie Auskunftserteilung an die zuständige Behörde und die Umweltschutzfachstelle. |
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Bei der Umweltschutzfachstelle handelt es sich entweder um eine kantonale Stelle[5] oder um das Bundesamt für Umwelt (welche als Umweltschutzfachstelle des Bundes handelt). Das BAFU ist nur dann zuständig, wenn der Entscheid in die Kompetenz des Bundes fällt.