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2. Kapitel Grundlagen für Compliance › A. Deutschland

A. Deutschland

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Compliance nimmt in der gesellschaftlichen wie juristischen Diskussion auch mehrere Jahre nach der causa Siemens weiterhin eine prominente Stellung ein.[1] Standen anfangs spektakuläre Skandale in Großunternehmen und deren Aufarbeitung im Vordergrund, sind in jüngerer Zeit der Präventionsgedanke, die Bedeutung des Themas für den Mittelstand sowie der Umgang mit Compliance im Rahmen von Unternehmenstransaktionen in den Fokus gerückt, ehe zuletzt erneut prominente Skandale wie FiFA und „Dieselgate“ die Öffentlichkeit beschäftigten. Losgelöst von aktuellen Anlässen und Individualinteressen einzelner Berufsgruppen hat die Compliance-Diskussion nichts anderes zum Gegenstand als die – längst überfällige – Wiederauferstehung des Leitbildes eines ehrbaren Kaufmanns, nur eben fortgedacht und weiterentwickelt anhand der Erfordernisse moderner, komplexer Unternehmens- und Konzernstrukturen.[2] Compliance ist letztlich nichts anderes als die organisierte Rechtschaffenheit eines Unternehmens im geschäftlichen Verkehr. Die Betonung liegt dabei auf organisiert. Moderne, komplexe Unternehmens- und Konzernstrukturen bringen es mit sich, dass Rechtstreue und Rechtschaffenheit, obgleich sie an sich für jedermann selbstverständlich sind, sich nicht immer von selbst einstellen, sondern nur durch geeignete organisatorische Maßnahmen herbeigeführt und nachhaltig sichergestellt werden können.[3] Das vorliegende Kapitel geht in diesem Zusammenhang zwei Fragen nach: Was sind die maßgeblichen rechtlichen Grundlagen der Compliance? Davon handelt der erste Abschnitt. Und: Gibt es mittlerweile Grundsätze ordnungsgemäßer Compliance, also eine Art „Best Practice“ oder Verkehrssitte, wie in einem Unternehmen Compliance grundsätzlich gestaltet werden sollte?

Davon handelt der zweite Abschnitt.

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