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1. Die Geschäftsleiterverantwortung als wesentliche Rechtsgrundlage der Compliance (§ 93 AktG, § 43 GmbHG)

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Betrachtet man den allgemeinen Kanon der aus der Geschäftsleiterverantwortung folgenden Geschäftsleiterpflichten, stellt man fest, dass die allgemeine Legalitätspflicht verbunden mit der Pflicht zu ordnungsgemäßer Organisation und Delegation in ihrer Zusammenschau eine wesentliche Rechtsgrundlage für die organisierte Rechtschaffenheit des Unternehmens im Geschäftsverkehr darstellen.

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