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a) Entbehrlichkeit eines ausdrücklichen persönlichen Hinweises

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Während im Anwendungsbereich des § 305 II BGB, also bei Verwendung von AGB gegenüber Verbrauchern, grundsätzlich ein ausdrücklicher persönlicher Hinweis auf die AGB erforderlich ist und ein Hinweis durch Aushang nur bei Vorliegen besonderer Voraussetzungen genügt, ist es gegenüber Unternehmern als Vertragspartnern immer zulässig, durch Aushang am Ort des Vertragsschlusses auf AGB hinzuweisen[2]. Ebenso reicht es aus, wenn der Verwender auf der Rückseite seines Vertragsangebots seine AGB abdruckt, ohne im Text des Angebots nochmals darauf hinzuweisen[3]. Die Gegenansicht, die auch im kaufmännischen Geschäftsverkehr einen Hinweis auf der Vorderseite für erforderlich hält[4], überzeugt nicht. Denn der Abdruck von AGB auf der Rückseite entspricht einer verbreiteten Gepflogenheit im Geschäftsverkehr, so dass der Unternehmer damit rechnen muss, dass sich auf der Rückseite des Vertragsangebots noch weitere Vertragsbestimmungen finden. In gleicher Weise genügt es, wenn der Verwender die AGB kommentarlos dem Vertragsangebot beifügt. Die Einbeziehung scheitert aber, wenn die auf der Rückseite abgedruckten AGB ersichtlich nicht für den Typus des abgeschlossenen Geschäfts bestimmt sind[5]; will der Verwender in einem solchen Fall besagte AGB gleichwohl einbeziehen, so muss hierauf auf der Vorderseite hingewiesen werden. Rückseitig abgedruckte AGB sind ferner dann nicht Vertragsbestandteil, wenn oberhalb der Unterschriftsleiste geschrieben steht: „Vorstehende Vereinbarung wird hiermit anerkannt“ und der Hinweis auf rückseitig abgedruckte AGB erst unterhalb der Unterschriftsleiste folgt[6].

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