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3. Die zumutbare Möglichkeit der Kenntnisnahme von AGB

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Während der Verwender von AGB im Geschäftsverkehr mit Verbrauchern gehalten ist, diese aus eigenem Antrieb dem Kunden zur Kenntnis zu bringen, wird von einem gewerblichen Kunden erwartet, dass er sich ihm unbekannte AGB aus eigenem Antrieb verschafft, wenn er sie vor Vertragsschluss prüfen will[49]. Namentlich muss der Verwender, anders als im Geschäftsverkehr mit Verbrauchern (dazu oben Rn. 53), bei schriftlichem Vertragsschluss mit einem Kaufmann ohne Anwesenheit beider Parteien nicht etwa die AGB von sich aus dem Kunden zusenden[50]. Fordert der andere Vertragsteil freilich die AGB des Verwenders an und versäumt es dieser, jene AGB zuzusenden, fehlt es an einer zumutbaren Möglichkeit der Kenntnisnahme; die AGB werden dann nicht Vertragsbestandteil[51].

AGB-Recht

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