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2.2 Buchführungspflicht 2.2.1 Nach dem Handelsrecht

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Kaufmannsbegriff

Nach § 238 HGB ist jeder Kaufmann verpflichtet, Bücher zu führen und zu Beginn eines jeden Geschäftsjahres ein Inventar (§ 240 HGB) und eine Bilanz (§ 242 HGB) aufzustellen. Diese Verpflichtungen gelten für Kaufleute im Sinne der §§ 1 bis 6 HGB. Der „Kannkaufmann” erlangt diese Eigenschaft erst durch Eintragung in das Handelsregister. Kaufleute werden nach Handelsrecht wie folgt unterschieden:3)

§ 1 HGB: „Istkaufmann“
Hierunter fällt, wer ein Handelsgewerbe betreibt. Handelsgewerbe ist jeder Gewerbebetrieb, es sei denn, dass das Unternehmen nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert (§ 1 Abs. 2 HGB).
§ 2 HGB: „Kannkaufmann“
Handelt es sich um einen Gewerbebetrieb, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht benötigt („Kleingewerbe“), wird der Gewerbetreibende handelsrechtlich einer Privatperson, also einem Nichtkaufmann, gleichgestellt. Er hat aber die Möglichkeit, nach § 2 HGB zu optieren und durch die Handelsregistereintragung vollwertiger Kaufmann zu werden, gleich welcher gewerblichen Branche er angehört. Von der Option des Kleingewerbetreibenden hängt es ab, ob er als Kaufmann mit allen sich aus dem HGB für Kaufleute ergebenden Rechten und Pflichten oder als Nichtkaufmann behandelt wird.
§ 3 HGB: „Kannkaufmann“
Hierunter fallen Unternehmer, die einen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft (§ 3 Abs. 2 HGB) oder ein Nebengewerbe eines Betriebes der Land- und Forstwirtschaft (§ 3 Abs. 3 HGB) betreiben.
§ 5 HGB: „Kaufmann durch Eintragung“
Die Buchführungspflicht entsteht durch die Eintragung in das Handelsregister.
§ 6 HGB: „Formkaufmann“
Als Formkaufleute werden die Handelsgesellschaften bezeichnet, da sie kraft Rechtsform die Kaufmannseigenschaft erlangen. Somit sind sie auch stets buchführungspflichtig. Dies betrifft:
Personenhandelsgesellschaften:
-OHG (§ 105 Abs. 1 HGB)
-KG (§ 161 Abs. 1 HGB)
Handelsgesellschaften in der Rechtsform der Kapitalgesellschaft:
-AG (§ 3 AktG)
-GmbH (§ 13 GmbHG)
eingetragene Genossenschaften (§ 17 GenG)

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Befreiung von der Buchführungspflicht

Im Rahmen des BilMoG wurden handelsrechtliche Einzelkaufleute von der Pflicht zur Buchführung, der Aufstellung von Bilanzen und Gewinn- und Verlustrechnungen und der Erstellung von Inventaren befreit, wenn ihre Umsatzerlöse und Jahresüberschüsse bestimmte Schwellenwerte in zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren nicht überschreiten. Gemäß § 241a HGB betragen die Schwellenwerte:

Umsatzerlöse: 600.000 €
Jahresüberschuss: 60.000 €

Da Voraussetzung für die Befreiung ist, dass die Schwellenwerte an zwei aufeinander folgenden Abschlussstichtagen nicht überschritten werden, entfällt die Befreiung, sobald eine dieser Grenzen an nur einem Abschlussstichtag überschritten wird. Geschieht dies, ist eine Eröffnungsbilanz aufzustellen und zur Buchführung überzugehen.

Beispiel

Ein Gewerbebetrieb (Einzelunternehmen) weist folgende Umsatzerlöse und Jahresüberschüsse auf:


An den Bilanzstichtagen 2013 und 2014 sind die Schwellenwerte nicht überschritten. Der Gewerbetreibende kann also die Befreiung nach § 241a HGB in Anspruch nehmen. Am 31. 12. 2015 ist ein Schwellenwert jedoch überschritten – das Unternehmen wird gemäß § 238 HGB buchführungspflichtig. Aufgrund einer fehlenden Übergangsregelung besteht bereits für 2015 Buchführungspflicht.

17Ein neu gegründetes Unternehmen hat logischerweise keine zwei aufeinander folgenden Jahresabschlüsse. Es könnte somit nicht die Befreiung des § 241a HGB in Anspruch nehmen. § 241a Satz 2 HGB und § 242 Abs. 4 Satz 2 HGB federn dieses Problem jedoch durch die Normierung ab, dass die Befreiung bei Neugründungen schon am ersten Abschlussstichtag angewandt werden darf.

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