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2.2.2 Nach dem Steuerrecht
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derivative Buchführungspflicht
Für die Besteuerung sehen die § 140 und § 141 AO zwei Möglichkeiten der Buchführungspflicht vor:
| § 140 AO: „derivative Buchführungspflicht“ |
| Hierunter fallen alle Personen, die nach anderen als den Steuergesetzen verpflichtet sind, Bücher zu führen und regelmäßig Abschlüsse zu machen. § 140 AO gilt aber nicht nur für die Buchführungspflicht, sondern bestimmt auch, dass Aufzeichnungen, die nach anderen als den Steuergesetzen zu führen sind, auch für Besteuerungszwecke geführt werden müssen. Diese sich aus anderen Gesetzen ergebenden Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten gelten somit gleichermaßen als steuerliche Verpflichtung. Hier sind insbesondere folgende Vorschriften von Bedeutung: |
| - | § 259 BGB (Pflicht zur Rechenschaftslegung) |
19Es existieren aber auch außerhalb des Handels-, Aktien- oder GmbH-Rechts Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten, die aufgrund § 140 AO für die Besteuerung Bedeutung entfalten. Hierzu zählen beispielsweise:
ABB. 1: Aufzeichnungsformen nach Berufsgruppen
| 20 originäre Buchführungspflicht§ 141 AO: „originäre Buchführungspflicht“ |
| Gewerbliche Unternehmer sowie Land- und Forstwirte, die nicht bereits nach § 140 AO buchführungspflichtig sind, können nach § 141 Abs. 1 AO unter bestimmten Voraussetzungen verpflichtet sein, für steuerliche Zwecke Bücher zu führen. Auf andere Rechtsgebiete wird hier nicht Bezug genommen. |
| Diese Grenzen beziehen sich stets nur auf einen Betrieb, auch wenn der Steuerpflichtige mehrere Betriebe der gleichen Einkunftsart unterhält (vgl. AEAO Nr. 3 zu § 141 AO). Für das Entstehen der Buchführungspflicht genügt es, wenn eine der genannten Wertgrenzen überschritten wird. § 141 AO findet nur Anwendung, wenn sich nicht bereits eine Buchführungspflicht nach § 140 AO ergibt. Unter § 141 AO fallen gewerbliche Unternehmer sowie Land- und Forstwirte, nicht jedoch Freiberufler (vgl. AEAO Nr. 1 zu § 141 AO). |
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Beginn der Buchführungspflicht
Die Buchführungspflicht beginnt bei:
| § 1 HGB „Istkaufmann“ mit Beginn der Tätigkeit. Auf die Eintragung im Handelsregister kommt es nicht an. Diese hat nur deklaratorische Wirkung. |
| § 2 und § 3 HGB „Kannkaufmann“ und § 5 HGB „Kaufmann kraft Eintragung“ mit der Eintragung in das Handelsregister. |
| § 6 HGB „Formkaufmann“ mit Gründung der Gesellschaft (= Abschluss des Gesellschaftsvertrages). |
| § 141 Abs. 1 AO mit Beginn des Wirtschaftsjahres, das auf die Bekanntgabe der Mitteilung über die Buchführungspflicht folgt (§ 141 Abs. 2 Satz 1 AO). Die Mitteilung der Buchführungspflicht durch das Finanzamt ist ein Verwaltungsakt und kann mit dem Rechtsmittel des Einspruchs nach § 347 AO angefochten werden. |
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Ende der Buchführungspflicht
Die Buchführungspflicht endet bei:
| allen Buchführungspflichtigen mit Betriebsaufgabe bzw. Abschluss des Insolvenzverfahrens. |
| bei Anwendung des § 141 Abs. 1 AO mit Ablauf des nächsten Wirtschaftsjahres, das dem Wirtschaftsjahr folgt, in dem die Finanzbehörde feststellt, dass die Voraussetzungen für die Buchführungspflicht nicht mehr vorliegen (§ 141 Abs. 2 Satz 2 AO). |