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2.3 Grundlagen der Buchführung 24Begriffe Inventur und Inventar:

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Inventur wird Inventar

Der Vorschrift des § 240 HGB zur Folge hat jeder Kaufmann am Anfang und am Ende eines Wirtschaftsjahres eine vollständige Bestandsaufnahme aller im Betriebsvermögen vorhandenen Vermögensgegenstände – insbesondere der Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe, Erzeugnisse sowie Waren – und Schulden durchzuführen.

Die Bestandsaufnahmetätigkeit bezeichnet man als Inventur, die Auflistung der einzelnen Wirtschaftsgüter als Inventar. Die Inventur wird durch körperliche Bestandsaufnahme, also durch Zählen, Messen oder Wiegen durchgeführt. Die auf diese Weise ermittelten Mengen werden dann bewertet.

Im Inventar müssen neben der vorhandenen Menge eine eindeutige Bezeichnung des Artikels, die verwendete Maßeinheit, der Einzelwert der jeweiligen Warengruppe und der Gesamtwert aller Warengruppen enthalten sein.

§ 246 Abs. 1 HGB schreibt vor, dass der Kaufmann seine Vermögensgegenstände und Schulden zu erfassen hat. Hinsichtlich der Zurechnung ist die wirtschaftliche Betrachtungsweise entscheidend. Dies bedeutet, dass im Inventar ggf. nicht alle dem Kaufmann nach § 903 BGB gehörenden Vermögensgegenstände aufzunehmen, andererseits aber ihm zivilrechtlich nicht gehörende Vermögensgegenstände zu berücksichtigen sind.

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