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1.1.2 Steuerrechtliche Normen
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Normierung im Steuerrecht
Die grundlegenden Normen hinsichtlich der Führung von Büchern und Aufzeichnungen finden sich in den §§ 140 bis 148 AO. Gemäß § 140 AO hat jeder, der nach anderen Gesetzen als den Steuergesetzen Bücher und Aufzeichnungen zu führen hat, die für die Besteuerung von Bedeutung sind, die Verpflichtungen, die ihm nach anderen Gesetzen obliegen, auch für die Besteuerung zu erfüllen.
Des Weiteren finden sich auch in Einzelsteuergesetzen wie im UStG (z. B. § 14b UStG), im EStG (z. B. § 5 Abs. 1 Sätze 2 und 3 EStG) oder im AStG (z. B. § 17 AStG) Vorschriften zur Rechnungslegung.