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2. Einheit der kirchlichen Vollmacht im Amt des Papstes/Bischofskollegiums sowie des Diözesanbischofs und Partizipation anderer Amtsträger sowie Laien an deren Amtsvollmacht

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In diesem Sinne kommt dem Diözesanbischof für seine Diözese gesetzgebende, ausführende und rechtsprechende Vollmacht zu (vgl. can. 391 § 1), wobei er die gesetzgebende Gewalt selbst ausübt, die ausführende Gewalt selbst oder nach Maßgabe des Rechts durch den General- oder Bischofsvikar und die richterliche Gewalt selbst oder nach Maßgabe des Rechts durch den Gerichtsvikar und die Richter (vgl. can. 391 § 2). Neben diesen Stellvertretungsämtern stehen dem Bischof der Priesterrat (vgl. Christus Dominus, 11 und 28; can. 495 § 1), das Konsultorenkollegium (vgl. can. 502) sowie der Pastoralrat (vgl. can. 511 § 1) als partizipative Kollegialorgane zur Verfügung. Als außerordentliches Beratungs- und partizipatives Entscheidungsorgan ist nicht zuletzt die Diözesansynode zu sehen, auf der die wirklich großen Themen und bedrängenden Fragen einer Teilkirche durch Repräsentanten des diözesanen Gottesvolkes unter der Leitung des Bischofs umfassend beraten und entschieden werden können (vgl. cann. 460–468). Neben der Beteiligung der Kollegialorgane an Gesetzgebung und Verwaltung ist auch die Fachexpertise einzelner Gläubiger nicht zu vernachlässigen. Hubert MÜller vertritt dabei sogar die Auffassung, dass der Diözesanbischof die ihm zukommende Vollmacht erlaubterweise und in einigen wenigen im Recht genannten Bereichen sogar gültiger weise allein nicht ausüben könne. Der Bischof sei in seinem Tun immer auf die Beteiligung von Stellvertretungsämter und Konsultativorgane verwiesen.12 Allerdings scheint dies eher eine moralische als juridisch-bindende Argumentation zu sein, denn nach geltendem Recht entscheidet der Bischof bis auf die wenigen Fälle, in denen ein Anhörungsrecht für ein Kollegialorgan besteht,allein, wann und ob er sich beraten lassen will und legt ggf. den Beratungsgegenstand autonom fest. Das ist Konsequenz der Gewaltenfülle im hierarchischen Amt des Diözesanbischofs. Denkbar ist freilich, dass der Diözesanbischof in einem Allgemeindekret Mitwirkungsrechte von Kollegialorganen ausweitet und, indem sie in einem Diözesangesetz festgeschrieben werden, auch eine gewisse Objektivität erreicht wird und eine zumindest moralische Selbstbindung des Bischofs an das von ihm gesetzte Recht erfolgt.

Auch der Papst bedient sich entsprechender Stellvertretungsämter und Kollegialorgane. Die Leitung des Bistums Rom ist grundsätzlich dem Kardinalvikar als Spezialfall eines Generalvikar-Amtes, dem auch stellvertretende rechtsprechende Vollmacht zukommt, anvertraut.13 Die ausführende Vollmacht übt der Papst persönlich oder durch die Verwaltungsdikasterien der Römischen Kurie aus. Die Rechtsprechung nehmen die Gerichte des Apostolischen Stuhls wahr, sofern nicht der Papst eine Sache persönlich an sich zieht (vgl. can. 334). Als Konsultativorgane sind die Bischofssynode (vgl. cann. 342–348) und das Kardinalskollegium (vgl. cann. 349–359) zu nennen. Nach can. 333 § 2 hat der Papst das Recht zu bestimmen, ob er sein Amt persönlich oder im kollegialen Verbund ausüben will.

Schließlich ist auch denkbar, dass das Bischofskollegium, vereint mit dem Papst als seinem Haupt, Akte gesetzgebender, ausführender oder rechtsprechender Gewalt setzt (vgl. can. 336).

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