Читать книгу Kontrolle kirchlichen Verwaltungshandelns. Ein Beitrag zur Diskussion um die Errichtung von Verwaltungsgerichten auf Ebene der Bischofskonferenz - Matthias Ambros - Страница 11
3. Lehramtliche Grundlage
ОглавлениеDie den Normen des kanonischen Rechts zugrundeliegende Ekklesiologie ist diejenige, die das Zweite Vatikanische Konzil vorgelegt hat und die in kirchenrechtliche Sprache eingeholt wurde bzw. dieses zumindest versucht wurde. Die Texte des Konzils müssen verbindlicher Maßstab für die Reform der Kirche sein. Im Kontext der Fragestellung von kirchlicher Vollmacht, Partizipation und Gewaltenunterscheidung ist es daher ratsam, auf die einschlägigen Konzilstexte zu rekurrieren, um ausgehend von diesen nach ihrer Verortung in der Kirche zu suchen.
Die Dogmatische Konstitution über die Kirche, Lumen gentium, 19b, betont die besondere Stellung des Bischofs in der Kirche:
„Unter den verschiedenen Dienstämtern, die so von den ersten Zeiten her in der Kirche ausgeübt werden, nimmt nach dem Zeugnis der Überlieferung das Amt derer einen hervorragenden Platz ein, die zum Bischofsamt bestellt sind und kraft der auf den Ursprung zurückreichenden Nachfolger Ableger apostolischer Pflanzung besitzen.“
Sie üben ihr Amt in Gemeinschaft mit dem Presbyterium und den Diakonen aus und stehen als Hirte, Lehrer und Priester der Herde vor (vgl. LG, 19c). Das Konzil lehrt, dass „die Bischöfe aufgrund göttlicher Einsetzung an die Stelle der Apostel als Hirten der Kirche getreten sind“ (LG, 19c). Nach Lumen gentium, 21b, wurde dem Bischof „durch die Bischofsweihe die Fülle des Weihesakramentes übertragen.“ Dabei steht der Bischof in Gemeinschaft mit der Gesamtkirche, denn er kann die Dienste des Heiligens, Lehrens und Leitens nur „in der hierarchischen Gemeinschaft mit Haupt und Gliedern des Kollegiums“ (LG, 21b) ausüben. Gleichzeitig steht der Bischof in Gemeinschaft mit dem Bistum, mit der Ortskirche, d.h. mit den Klerikern wie Laien, in dessen Dienst er steht (vgl. LG, 18a). In diesem Sinne konkretisiert das Dekret über die Bischöfe, Christus Dominus, die Mitarbeit von Klerikern und Laien am Hirtendienst des Bischofs. Es spricht von den Koadjutoren und Weihbischöfen (vgl. CD, 25–26), von der Diözesankurie mit ihren zentralen Leitungsämtern wie Generalvikar und Bischofsvikar, sowie den Kollegialorganen wie Domkapitel, Konsultorenkollegium und andere Räte. Christus Dominus, 27, nennt in diesem Zusammenhang auch die „Priester und Laien, die zur Diözesankurie gehören“ und dort „dem Hirtenamt des Bischofs Hilfe und Unterstützung leisten". Laien sollen nach Christus Dominus, 27e, selbstverständlich Teil des diözesanen Seelsorgerats werden, dem „der Diözesanbischof selbst vorsteht und dem besonders ausgewählte Kleriker, Ordensleute und Laien angehören.“ Auch wenn die Aufgabenzuschreibung derjeniger, die an der Diözesanku-rie tätig sind, in Christus Dominus, 27, offen bleibt und dies in einem Konzilstext auch nicht bis in alle Detailfragen geklärt werden kann, so kann zumindest festgehalten werden, dass im Lichte der Texte des Zweiten Vatikanums die Diözesan-kurie eine Gemeinschaft von Klerikern und Laien ist, die den Bischof in seinem Hirtendienst unterstützt, entsprechend der theologischen Grundüberzeugung:
„Es besteht in der Kirche eine Verschiedenheit des Dienstes, aber eine Einheit der Sendung. Den Aposteln und ihren Nachfolgern wurde von Christus das Amt übertragen, in seinem Namen und in seiner Vollmacht zu lehren, zu heiligen und zu leiten. Die Laien hingegen, die auch am priesterlichen, prophetischen und königlichen Amt Christi teilhaben, verwirklichen in Kirche und Welt ihren eigenen Anteil an der Sendung des ganzen Volkes Gottes“ (Apostolicam actuositatem, 2b).
Es bleibt aber eine Frage von Theologie und Kirchenrecht, wie dieses Miteinander der verschiedenen Dienste im Konkreten zu verwirklichen ist.
Die Primatsstellung des römischen Bischofs wurde ebenfalls durch das Zweite Vatikanische Konzil neu vorgelegt:
„Damit aber der Episkopat selbst einer und ungeteilt sei, hat er den heiligen Petrus an die Spitze der übrigen Apostel gestellt und in ihm ein immerwährendes und sichtbares Prinzip und Fundament der Glaubenseinheit und der Gemeinschaft eingesetzt. Diese Lehre über Errichtung, Dauer, Gewalt und Sinn des dem Bischof von Rom zukommenden heiligen Primats sowie über dessen unfehlbares Lehramt legt die Heilige Synode abermals allen Gläubigen fest zu glauben vor.“ (Lumen gentium, 18b).
Gleichzeitig entwickelt Lumen gentium in Ergänzung zum petrinischen Prinzip eine Theologie der Kollegialität:
„Wie nach der Verfügung des Herrn der heilige Petrus und die übrigen Apostel ein einziges apostolisches Kollegium bilden, so sind in entsprechender Weise der Bischof von Rom, der Nachfolger Petri, und die Bischöfe, die Nachfolger der Apostel, untereinander verbunden. […] Glied der Körperschaft der Bischöfe wird man durch die sakramentale Weihe und die hierarchische Gemeinschaft mit Haupt und Gliedern des Kollegiums. Das Kollegium oder die Körperschaft der Bischöfe hat aber nur Autorität, wenn das Kollegium verstanden wird in Gemeinschaft mit dem Bischof von Rom, dem Nachfolger Petri, als seinem Haupt, und unbeschadet dessen primatialer Gewalt über alle Hirten und Gläubigen. Der Bischof von Rom hat nämlich kraft seines Amtes als Stellvertreter Christi und Hirt der ganzen Kirche volle, höchste und universale Gewalt über die Kirche und kann sie immer frei ausüben. Die Ordnung der Bischöfe aber, die dem Kollegium der Apostel im Lehr- und Hirtenamt nachfolgt, ja, in welcher die Körperschaft der Apostel immerfort weiter besteht, ist gemeinsam mit ihrem Haupt, dem Bischof von Rom, und niemals ohne dieses Haupt, gleichfalls Träger der höchsten und vollen Gewalt über die ganze Kirche. Diese Gewalt kann nur unter Zustimmung des Bischofs von Rom ausgeübt werden“ (Lumen gentium, 22).