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IV. Unangemessenheit der Frist zur Verzichtserklärung
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In Betracht kommt schließlich, dass die in der BV-O für die Abgabe der Verzichtserklärung vorgesehene Frist von nur einer Woche unangemessen kurz ist. Auch bei geltungserhaltender Verlängerung der Frist auf drei Wochen oder bei Einbeziehung der Fälle, in denen die Arbeitnehmer ohne ausdrückliche Verzichtserklärung die Drei-Wochen-Frist des § 4 S. 1 KSchG haben verstreichen lassen, ergäbe sich für A allerdings kein Anspruch auf eine Abfindung, da er weder nach Ablauf der Ein-Wochen-Frist auf die Erhebung einer Kündigungsschutzklage verzichtet hat noch die Drei-Wochen-Frist des § 4 S. 1 KSchG ungenutzt hat verstreichen lassen, sondern fristgemäß Kündigungsschutzklage erhoben hat. Die Frage, ob die Länge der Frist zu beanstanden ist, spielt für A daher keine Rolle.