Читать книгу Klausurenkurs im Arbeitsrecht II - Matthias Jacobs - Страница 107
1. Schulungsteilnahme als Betriebsratstätigkeit
Оглавление181
Es fragt sich, ob Schulungskosten überhaupt Kosten sein können, die „durch die Tätigkeit des Betriebsrats“ entstanden sind. Das ist nur dann der Fall, wenn sie dem Aufgabenbereich entspringen, der dem Betriebsrat vom Gesetz zugewiesen ist.[42] § 37 VI, VII BetrVG ist lediglich eine Pflicht zur Freistellung von der Arbeitszeit für die Teilnahme an Schulungen zu entnehmen. Vor diesem Hintergrund wurde teilweise argumentiert, es bestünde für Schulungskosten kein Anspruch auf Kostenersatz, weil die Schulungsteilnahme keine eigentliche Betriebsratstätigkeit sei und Schulungen in § 37 VI, VII BetrVG eigenständig und somit abschließend geregelt seien.[43] Dagegen spricht jedoch, dass durch Schulungen regelmäßig Kenntnisse vermittelt werden, die Voraussetzung für die ordnungsgemäße Betriebsratstätigkeit sind.[44] Dass die Freistellung für Schulungen in § 37 BetrVG eigenständig geregelt ist, darf im Übrigen nicht darüber hinwegtäuschen, dass der Gesetzgeber durch die Einbeziehung in diese Vorschrift gerade zum Ausdruck gebracht hat, dass die Teilnahme an Schulungen gleichfalls zur „normalen“ Tätigkeit des Betriebsrats rechnet.[45] Die Teilnahme an einer Schulung kann somit Betriebsratstätigkeit i.S.d. § 40 I BetrVG sein.