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3. Erforderlichkeit von Kenntnissen zu § 1a KSchG

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Sodann muss die Teilnahme an einer Schulung zu § 1a KSchG gem. § 37 VI 1 BetrVG Kenntnisse vermitteln, die für die Arbeit des Betriebsrats erforderlich sind.

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Das ist der Fall, wenn die Arbeitnehmervertreter die zu vermittelnden Kenntnisse unter Berücksichtigung der konkreten betrieblichen Situation benötigen, um ihre derzeitigen oder demnächst anfallenden Aufgaben sachgerecht wahrnehmen zu können.[50] Für die Beurteilung der Schulungsbedürftigkeit der einzelnen Betriebsratsmitglieder ist ihr konkreter Wissenstand und ihre Aufgabenverteilung zu berücksichtigen.[51] Enthält eine Veranstaltung auch Themen, die für die Betriebsratsarbeit nicht erforderlich sind, ist sie insgesamt nur dann als erforderlich anzusehen, wenn die erforderlichen Themen überwiegen.[52]

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Einerseits ist § 1a KSchG eine recht spezielle Norm; andererseits ist sie für die Erfüllung der Funktionen des Betriebsrats in der aktuellen betrieblichen Situation von Bedeutung. Zwar gilt § 1a KSchG grds. auf individualrechtlicher Ebene, was dagegen spricht, den Betriebsrat in diesem Bereich zu schulen. Andererseits gehört die Beratung einzelner Arbeitnehmer auch zum Aufgabenkreis des Betriebsrats; darüber hinaus kann sich § 1a KSchG als gesetzliche Wertung (wie gesehen) auch auf die Gestaltungsmöglichkeiten der Betriebsparteien auswirken. Schließlich wurde die Regelung erst vor vergleichsweise kurzer Zeit (zum 1.1.2004) eingeführt, so dass gefestigte Kenntnisse der Betriebsratsmitglieder über die Rechtslage nicht zwingend vorausgesetzt werden können. Damit ist die Schulung zu § 1a KSchG grundsätzlich erforderlich und damit kostenerstattungsfähig.

Klausurenkurs im Arbeitsrecht II

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