Читать книгу Klausurenkurs im Arbeitsrecht II - Matthias Jacobs - Страница 114
3. Auswahl eines zu teuren Angebots?
Оглавление194
Möglicherweise ist der Kostenerstattungsanspruch aber zu beschränken, weil der Betriebsrat einen zu teuren Anbieter ausgewählt hat. In Bremen bestand ein Angebot, das ca. 5% günstiger war. Kann der Betriebsrat zwischen völlig gleichwertigen Schulungen wählen, so hat er zur Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit diejenige Schulung auszusuchen, welche die geringsten Kosten verursacht.[57]
195
Eine Abweichung i.H.v. 5% ist allerdings vergleichsweise gering und liegt noch im Rahmen von Marktschwankungen. Ferner sind die Schulungen lediglich „vergleichbar“ – ob nicht vielleicht doch eine (ggf. auch nur 5% bessere) Wissensvermittlung durch die gewerkschaftliche Schulung erfolgt, wird man nicht aufklären können. Außerdem musste wegen der Dringlichkeit eine schnelle Entscheidung des Betriebsrats über den Anbieter herbeigeführt werden, so dass eine vollständige Sondierung des Marktes von Anbietern schon aus zeitlichen Gründen nicht möglich war. Schließlich wären bei Teilnahme an einer Schulung in Bremen zusätzliche Reisekosten entstanden, die mit nicht geringer Wahrscheinlichkeit – bei einer Teilnahmegebühr von 400,– EUR sind 5% gerade einmal 20,– EUR – größer gewesen wären als die Kostenersparnis. Da der Arbeitgeber nach § 40 I BetrVG auch Reisekosten tragen muss, spricht dies dagegen, dass der Betriebsrat die Schulungen in Bremen hätte buchen müssen. Die Auswahl des (etwas teureren) Angebots ist somit nicht zu beanstanden.