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II. Verhältnismäßigkeit des Kostenaufwands

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Aus der Zusammenschau mit § 37 II BetrVG („soweit erforderlich“) und mit Blick auf den Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit aus § 2 I BetrVG ist anerkannt, dass der Betriebsrat bei Aufwendungen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten hat.[53] Er muss folglich sowohl hinsichtlich der Zahl der zu entsendenden Mitglieder als auch der Dauer sowie der durch die Schulung entstehenden Kosten auf die Interessen von Arbeitgeber und Betrieb, insbesondere dessen Größe und Leistungsfähigkeit, Rücksicht nehmen.

Klausurenkurs im Arbeitsrecht II

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