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1. Teilnahme von sieben der neun Mitglieder des Betriebsrats

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Zunächst ist problematisch, dass sieben von insgesamt neun Mitgliedern des Betriebsrats an der Schulung teilgenommen haben. Arbeitsrechtliche, wirtschaftliche und technische Grundkenntnisse sind für alle Mitglieder des Betriebsrats zur Erfüllung ihrer Aufgaben von Bedeutung.[54] Darüber hinaus können sich einzelne Mitglieder durch Schulungen im Rahmen der Aufgabenteilung innerhalb des Betriebsrats auch Spezialkenntnisse aneignen.[55]

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Die Thematik um § 1a KSchG ist im Rahmen der aktuellen betrieblichen Situation zwar von größerer Bedeutung, so dass es evtl. nicht ausreicht, wenn nur ein Mitglied an der Schulung teilnimmt. Andererseits hat der Betriebsrat im Rahmen seiner Aufgabenteilung sicherzustellen, dass keine unnötigen Kosten verursacht werden. So könnte es etwa auch ausreichen, max. drei Mitglieder zur Schulung zu entsenden, die das dort erworbene Wissen an die übrigen Mitglieder des Betriebsrats nach ihrer Rückkehr weitergeben können. Dagegen lässt sich zwar einwenden, dass die Vermittlung von Wissen aus „zweiter Hand“ problematisch ist. Allerdings zählen Kenntnisse über § 1a KSchG nicht zum arbeitsrechtlichen Basiswissen im engeren Sinne – jedenfalls nicht im Umfang einer mehrtätigen Schulung, so dass die unmittelbare Wissensvermittlung für nahezu alle Mitglieder des Betriebsrats nicht erforderlich ist. Die Teilnahme von sieben der neun Mitglieder ist somit unverhältnismäßig. Ausreichend ist vielmehr die Teilnahme von drei Mitgliedern.

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Hinweis zur Bewertung:

An dieser Stelle ist es erforderlich, dass sich die Bearbeiter (vertretbar) auf eine genaue Anzahl festlegen, um die Höhe des Erstattungsanspruchs berechnen zu können.

Klausurenkurs im Arbeitsrecht II

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