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a) Ungleichbehandlung
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Durch die Bestimmungen der Betriebsvereinbarung werden Arbeitnehmer des zu schließenden Betriebsteils (tertium comparationis), die auf die Erhebung einer Kündigungsschutzklage nicht verzichten, hinsichtlich der Abfindung schlechter gestellt als die übrigen Arbeitnehmer, so dass eine relevante Ungleichbehandlung vorliegt.