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1. Verstoß gegen § 75 I BetrVG

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In Betracht kommt zunächst, dass die Einschränkung als Verstoß gegen den betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz aus § 75 I BetrVG unwirksam ist. Das setzt voraus, dass eine Ungleichbehandlung ohne sachliche Rechtfertigung vorliegt.

Klausurenkurs im Arbeitsrecht II

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