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II. Abgabe der Sache an einen Spezialisten?

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Es stellt sich so schon im Ausgangspunkt die Frage, ob die Aufgabe nicht besser einem Spezialisten mit Tätigkeitsschwerpunkt im Recht der Verfassungsbeschwerde, möglichst also dem durch einschlägige Erfahrungen und Publikationen ausgewiesenen Fachanwalt für „Strafprozessverfassungsrecht“[11], überlassen werden sollte. Dies vermeidet das Phänomen der Betriebsblindheit, wenn sich der Verteidiger den Prozess im strafgerichtlichen Instanzenzug zu sehr zu Eigen gemacht hat. Oft vermag ein Außenstehender mit forensischer Erfahrung in Karlsruhe und eventuellen Kontakten in das Gericht auch die Erfolgsaussichten realistischer einzuschätzen. Unterschiedliche Gründe können aber gegen ein solches „Outsourcing“ sprechen. Selbst wenn man, was angesichts der geringen – und vermutlich umstrittenen – Mitgliederzahl dieses Kreises schon bezweifelt werden dürfte, die Existenz einer derartigen Quasi-Fachanwaltschaft bejaht, würde sie doch bald an die Grenzen ihrer Belastbarkeit stoßen.[12] Expertentum kann zudem nicht ohne Verlust gegen das zwischen Verteidiger und Mandant gewachsene Vertrauensverhältnis getauscht werden.[13] Zuletzt wird auch die Mandatierung eines Experten nichts daran ändern, dass bereits den Karlsruher Zulässigkeitsanforderungen auch „Spezialanwälte und Rechtsprofessoren nicht immer gewachsen sind“, wie erneut die frühere Richterin Lübbe-Wolff[14] lakonisch angemerkt hat.

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Vieles spricht also dafür, auch noch den – vorbehaltlich besonderer völkerrechtlicher Rechtsbehelfe –[15] „letzten Schritt“ gemeinsam zu gehen. Zum einen die Tatsache, dass niemand den Prozessverlauf so gut kennt wie der ursprüngliche Verteidiger in der Instanz (oder jedenfalls der Revision), was ihn wiederum zur Einhaltung der vom BVerfG an die Begründung einer Verfassungsbeschwerde aufgestellten Anforderungen an die Substantiierung wie niemand anderen qualifiziert. Die einfachrechtliche Problematik muss nicht mehr gesondert aufbereitet werden, auch die mitteilungsbedürftigen Dokumente und sonstigen Unterlagen sind vorhanden oder können mittels (wiederholter) Ausübung des Akteneinsichtsrechts aus § 147 StPO unschwer beschafft werden.[16] Es kann zudem einen erheblichen Vorteil bedeuten, wenn zu einer bestimmten, im Verfassungsbeschwerdeverfahren unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten zur Prüfung gestellten Frage bereits eine Revisionsbegründungsschrift verfasst wurde, an die nunmehr angeknüpft werden kann. In diesem Sinne besteht tatsächlich „eine Art Kooperationsprinzip“ (Gusy) zwischen dem Strafrecht vor dem Fachgericht und dem Strafverfassungsrecht: „Beide Seiten greifen ineinander, und beide Seiten können voneinander lernen“.[17] Und dieser Lernprozess ist sicherlich dort am effektivsten, wo er sich in einer Person vereint. Allerdings umfasst die Beiordnung als Pflichtverteidiger vor dem Fachgericht selbstverständlich nicht mehr die Tätigkeit im Rahmen der Verfassungsbeschwerde. Sie stellt kein Rechtsmittel im Sinne der Prozessordnungen dar, gehört damit also auch nicht mehr zum von der Bestellung umfassten Rechtsweg.[18]

Teil 1 Die Aufgaben des Strafverteidigers im VerfassungsbeschwerdeverfahrenA. Überlegungen vor Mandatsannahme › III. Strategien im Graubereich

Die Verfassungsbeschwerde in Strafsachen

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