Читать книгу Die Verfassungsbeschwerde in Strafsachen - Matthias Jahn - Страница 18
1. Gerichtskosten im Verfassungsbeschwerdeverfahren
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Gemäß § 34 Abs. 1 BVerfGG ist das Verfahren vor dem BVerfG grundsätzlich kostenfrei.
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Das Gericht kann jedoch dem Beschwerdeführer eine Gebühr bis zu 2.600 € – in der Praxis sind es meist zwischen 300 € und 1.000 € –[22] auferlegen, wenn die Einlegung der Verfassungsbeschwerde einen Missbrauch darstellt (§ 34 Abs. 2 BVerfGG). Rechtsschutz hiergegen sieht (jedenfalls) das BVerfGG nicht vor.[23] Die Statistik beweist, dass dies bei verfassungsrechtlichen Eingaben mit strafrechtlichem Hintergrund deutlich häufiger der Fall ist als bei Verfassungsbeschwerden aus anderen Rechtsgebieten.[24] Nach ständiger Praxis des BVerfG[25] liegt eine missbräuchliche Verfassungsbeschwerde unter anderem auch dann vor, wenn sie offensichtlich unzulässig ist und ihre Einlegung von jedem Einsichtigen als völlig aussichtslos angesehen werden musste. Missbrauch wird vom Gericht auch dann angenommen, wenn ihm gegenüber unter grobem Verstoß gegen die Sorgfaltspflichten falsche Angaben über entscheidungserhebliche Umstände gemacht werden[26] oder in der Beschwerdeschrift erneut vorgetragen wird, was zuvor bereits durch eine BVerfG-Kammer nicht zur Entscheidung angenommen wurde.[27] Aufgabe des Gerichts sei es, grundsätzliche Verfassungsfragen zu entscheiden, die für das Staatsleben, die Allgemeinheit und insbesondere die Grundrechtsverwirklichung des Einzelnen von Bedeutung sind, und – wo nötig – die Grundrechte des Einzelnen durchzusetzen. Das BVerfG[28] will es deshalb nicht hinnehmen, dass es in der Erfüllung dieser Aufgaben durch substanzlose Verfassungsbeschwerden behindert werde und dadurch anderen Bürgern nur mit erheblicher Verzögerung in deren Angelegenheiten Grundrechtsschutz gewähren könne. Dem Beschwerdeführer wird daher auch in Strafsachen zugemutet, wenigstens durch seinen Rechtsanwalt vor Einlegung der Verfassungsbeschwerde die einschlägige Rechtsprechung zu den Zulässigkeitsvoraussetzungen der Verfassungsbeschwerde zu ermitteln und die Erfolgsaussichten seines Rechtsbehelfs zu prüfen.[29] Wann eine Verfassungsbeschwerde im bezeichneten Sinne allerdings „offensichtlich“ unzulässig ist, lässt sich in Parallele zur Entscheidung der Revisionsgerichte in Strafsachen nach § 349 Abs. 2 StPO nicht zielsicher eingrenzen. Das Gericht – insbesondere seine Kammerrechtsprechung – geht bei der Beurteilung weit über die Fälle hinaus, welche im Rahmen der Rechtswegerschöpfung diskutiert werden.[30]
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Eine Sorgfaltspflichtverletzung seines Verfahrensbevollmächtigten muss sich der Beschwerdeführer wegen § 93 Abs. 2 S. 6 BVerfGG zurechnen lassen. Sollte die Einlegung der Verfassungsbeschwerde auf einer unzulänglichen anwaltlichen Beratung beruhen, bleibt dem Beschwerdeführer die Geltendmachung eines Regressanspruchs also unbenommen. Das Gericht weist den anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer nicht selten sogar explizit auf diese Möglichkeit hin. In jüngeren Entscheidungen[31] hat es die Gebühr auch ausschließlich dem Bevollmächtigten auferlegt, weil die Missbräuchlichkeit vorrangig ihm und nicht dem Beschwerdeführer zuzurechnen war.
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Hinweis
Nach alledem sollte sich der Verteidiger im Verfassungsbeschwerdeverfahren auch im eigenen Interesse gehalten sehen, die Zulässigkeitsvoraussetzungen besser einmal zu viel als zu wenig zu überprüfen und seine Begründung in Substanz und Tonalität selbstkritisch zu hinterfragen. Die Gefahr einer Missbrauchsgebühr kann insbesondere dadurch verringert werden, dass die Beschwerdeschrift durchgehend in einem sachlichen Duktus formuliert wird und nicht dazu dient, beim BVerfG zum – nur vorläufigen – Wohle des emotionalen Haushalts des Mandanten „Dampf über das Instanzverfahren abzulassen“.[32] Aber auch Versuche der manipulativen Darstellung des entscheidungserheblichen Sachverhalts werden von den Kammern nicht selten zum Nachteil des Prozessbevollmächtigten unterbunden. Besonders groß ist diese Gefahr, wenn nach Fristversäumnissen Vortrag erfolgt, aussichtlosen Wiedereinsetzungsgesuchen u.Ä. zum Erfolg verhelfen soll.[33] Hier markiert spätestens das Schreiben des Allgemeinen Registers, das häufig schon zuverlässig die neuralgischen Fragen der Zulässigkeit aufwirft, die rote Linie, von der ab ein Rücktritt vom unbeendeten Versuch dringend anzuraten ist.