Читать книгу Die Verfassungsbeschwerde in Strafsachen - Matthias Jahn - Страница 23
2. Grundsatz der Subsidiarität
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Das Augenmerk des Verteidigers sollte sodann insbesondere auf der Erfüllung der Anforderungen liegen, welche das BVerfG unter Berufung auf den Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde stellt. Denn tatsächlich beginnt die Verfassungsbeschwerde natürlich auch in Strafsachen schon im Ausgangsverfahren – auch dies macht sie dem Verhältnis des Verfahrens in der Tatsacheninstanz zum strafprozessualen Revisionsverfahren vergleichbar. Ein wesentlicher Teil der Arbeit muss hier bereits erledigt worden sein, soll die Beschwerde nicht bereits als unzulässig zurückgewiesen werden.[68] Ein nicht unerheblicher Anteil der zu ergreifenden prozessualen Behelfe ist zudem im Gesetz nicht ausdrücklich vorgesehen und wird dem Beschwerdeführer bzw. seinem Anwalt erst recht nicht mittels Rechtsbehelfsbelehrung bekannt gemacht.[69] Nimmt der – erstmalig mit dem Verfassungsbeschwerdeverfahren betraute – Rechtsanwalt unser Buch erst am Ende des fachgerichtlichen Ausgangsverfahrens zur Hand, sind daher nicht selten sämtliche Chancen für die Erhebung einer zulässigen Verfassungsbeschwerde längst dahin. Er muss also in seinem eigenen Interesse entsprechende Nachforschungen über das Prozessverhalten im fachgerichtlichen Ausgangsverfahren anstellen, will er nicht für dessen Fehler – auch finanziell – büßen (§ 34 Abs. 2 BVerfGG).[70] Er hat daher festzustellen, ob bereits sämtliche Rechtsbehelfe – auch solche, deren Statthaftigkeit gegebenenfalls zweifelhaft ist – ergriffen wurden oder zumindest noch ergriffen werden können. U.U. kann es geboten sein, diese Rechtsbehelfe neben der Verfassungsbeschwerde zu aktivieren, um sowohl das Risiko einer Zurückweisung wegen Verfristung als auch wegen Nichterfüllung der Anforderungen an die Subsidiarität zu minimieren.
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Hinweis
Sollte die Frist für den – wenn auch zweifelhaften – Rechtsbehelf noch nicht abgelaufen sein, empfiehlt es sich also, ihn und die Verfassungsbeschwerde parallel zu erheben. Dabei wird die Einlegung der Verfassungsbeschwerde mit der Bitte an den Präsidialrat bzw. die Präsidialrätin verbunden, den Übertrag der Verfassungsbeschwerde vom Allgemeinen („AR“) in das Verfahrensregister erst mit der abschließenden Entscheidung des Gerichts oder der sonst zur Entscheidung berufenen Stelle über den (zweifelhaften) Rechtsbehelf durchzuführen („Parken im Allgemeinen Register“).[71]