Читать книгу Die Verfassungsbeschwerde in Strafsachen - Matthias Jahn - Страница 43
I. Partei- und Beschwerdefähigkeit
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Gemäß Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG, §§ 13 Nr. 8a, 90 Abs. 1 BVerfGG kann „jedermann“ Verfassungsbeschwerde erheben. Die Verfahrensordnung des BVerfGG sieht selbst keine ausdrückliche Regelung zur Parteifähigkeit des Beschwerdeführers vor. Das BVerfG hat jedoch ihre Voraussetzungen souverän „in Analogie zum sonstigen deutschen Verfahrensrecht“[1] entwickelt und dem Sinn und Zweck des Verfassungsbeschwerdeverfahrens angepasst. Da die Verfassungsbeschwerde der Durchsetzung von Grundrechten dienen soll, ist parteifähig derjenige, der Träger des als verletzt gerügten Grundrechts oder von grundrechtsgleichen Rechten im Sinne des Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG, § 90 Abs. 1 BVerfGG sein kann.[2]
Teil 2 Die Zulässigkeitsvoraussetzungen der Verfassungsbeschwerde in Strafsachen › A. Jedermannseigenschaft – die persönlichen Voraussetzungen › II. Natürliche und Juristische Personen