Читать книгу Die Verfassungsbeschwerde in Strafsachen - Matthias Jahn - Страница 44
II. Natürliche und Juristische Personen
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Jedermann im Sinne von Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG ist daher zunächst jede natürliche Person. Die Rechtsfähigkeit – und damit auch die Grundrechtsfähigkeit – beginnt, ungeachtet der hier nicht weiter interessierenden Vorwirkungen der Grundrechte für den Nasciturus, grundsätzlich mit der Geburt.