Читать книгу Die Verfassungsbeschwerde in Strafsachen - Matthias Jahn - Страница 44

II. Natürliche und Juristische Personen

Оглавление

66

Jedermann im Sinne von Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG ist daher zunächst jede natürliche Person. Die Rechtsfähigkeit – und damit auch die Grundrechtsfähigkeit – beginnt, ungeachtet der hier nicht weiter interessierenden Vorwirkungen der Grundrechte für den Nasciturus, grundsätzlich mit der Geburt.

Die Verfassungsbeschwerde in Strafsachen

Подняться наверх