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3. Ausländische Staatsangehörige
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Strafrechtliche Verfassungsbeschwerden von Ausländern haben eine erhebliche praktische Bedeutung.[13] Sie können besondere Fragen etwa dann aufwerfen, wenn die gerügten Beschwerdepunkte mit denen inländischer Beschwerdeführer identisch sind, wenn also bspw. ein Ausländer und ein Deutscher Täter oder Teilnehmer einer Straftat waren und sich beide gegen das Urteil im Ganzen wenden. Daneben gibt es eine Gruppe verfassungsrechtlicher Eingaben mit strafrechtlichem Bezug, welche ihrer Natur nach speziell Ausländer betreffen, so häufig in Auslieferungsfragen,[14] bei Verstößen gegen das Aufenthaltsgesetz (früher: AuslG) und AsylG (früher: AsylVfG)[15] – insbesondere bei Ausweisung –[16], aber auch dann, wenn es um die verfassungsmäßigen Rechte eines der deutschen Sprache nicht hinreichend mächtigen Angeklagten geht, etwa wegen der Kostenlast für Dolmetscherkosten[17] oder wegen der Übersetzung von Schriftsätzen.[18]
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Einige Grundrechte (Art. 8 Abs. 1, Art. 9 Abs. 1, Art. 11, Art. 12 Abs. 1, Art. 16 Abs. 1, Abs. 2 S. 1, Art. 33 Abs. 1, Abs. 2, Art. 38 Abs. 1 GG) stehen ihrem Wortlaut nach nur Deutschen zu (sog. „Deutschengrundrechte“) mit der Folge, dass Ausländer sich nicht auf sie berufen können.[19] Für die Beschwerdefähigkeit kommt es demnach auf die Innehabung der deutschen Staatsangehörigkeit i. S. d. Art. 116 GG an. Ob dies wegen des europarechtlichen Diskriminierungsverbotes (vgl. Art. 18 AEUV) auch für Staatsangehörige eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union gilt, ist sehr strittig.[20]
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Selbst in diesen Fällen greift aber jedenfalls neben den allgemeinen „Menschengrundrechten“ zumindest Art. 2 Abs. 1 GG, der nach der Rechtsprechung des BVerfG auch insoweit in seiner Funktion als Auffanggrundrecht wirksam wird.[21] Die Entscheidung des Gesetzgebers, Ausländer vom personalen Schutzbereich mancher Grundrechte auszunehmen, darf aber durch diese Auffangkonstruktion nicht vollends umgangen werden. Aufgrund seiner weit gefassten Schranken ist der Grundrechtsschutz im Rahmen der allgemeinen Handlungsfreiheit des Art. 2 Abs. 1 GG deshalb insgesamt regelmäßig[22] weniger stark ausgeprägt.
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Daneben können sich Ausländer im Bereich der für das Strafverfahrensrecht besonders bedeutsamen Justizgrundrechte auf Verletzungen des Anspruchs auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG[23] und des Rechts auf den gesetzlichen Richter aus Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG[24] berufen. Schließlich sind in Bezug auf das Asylgrundrecht aus Art. 16a GG ausschließlich Ausländer Grundrechtsträger.