Читать книгу Die Verfassungsbeschwerde in Strafsachen - Matthias Jahn - Страница 66
2. Maßnahmen der Staatsanwaltschaft im Ermittlungs- und Vollstreckungsverfahren
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Im strafrechtlichen Vorverfahren werden Ermittlungsmaßnahmen durchgeführt und bereits verfahrensrelevante Entscheidungen getroffen. Ermittlungsrichterliche Maßnahmen können bei Gefahr im Verzug in der Regel auch von der Staatsanwaltschaft und teilweise von deren Ermittlungspersonen (§ 152 GVG) getroffen werden. Es handelt sich hierbei häufig um Zwischenentscheidungen, welche grds. keinen selbstständigen Angriffsgegenstand für die Verfassungsbeschwerde bilden, soweit sie der fachgerichtlichen Kontrolle unterliegen und gemeinsam mit dem tatrichterlichen Urteil angefochten werden können. Die Einzelheiten werden im jeweiligen Sachzusammenhang dargestellt.[26] Nicht zum Gegenstand einer Verfassungsbeschwerde gemacht werden kann die Verweigerung der Aussetzung des Ermittlungsverfahrens durch die Staatsanwaltschaft; die Diskussion um den Rechtsschutz gegen das Ermittlungsverfahren als solches ist zumindest in Bewegung geraten.[27]
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Soweit die Vollstreckungsbehörde (Staatsanwaltschaft bzw. Rechtspfleger oder Gericht, etwa in Jugendstrafsachen) bei der Durchführung des Vollstreckungsverfahrens selbst im Rahmen ihrer eigenen Entscheidungsbefugnis neue Grundrechtsverletzungen verursachen kann, sind Verfassungsbeschwerden auch gegen Vollstreckungsakte zulässig.[28] Beispiele finden sich in der Rechtsprechung des BVerfG zuhauf. Dazu gehören etwa die Überwachung und Beanstandung von Briefen Strafgefangener,[29] die Weigerung der Anstaltsleitung, die Verwertung von Kleidungsstücken eines Sicherungsverwahrten zu ermöglichen,[30] die Ablehnung eines Gesuchs auf bedingte Entlassung aus der Strafhaft,[31] Restriktionen bei der Benutzung von Rundfunkgeräten[32] oder Nichtgewährung des Bezuges von Zeitungen und Zeitschriften.[33]