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(2) Gerichtsstandbestimmung
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Entscheidungen über den Gerichtsstand kraft Übertragung nach § 15 StPO ergehen in einem besonderen Verfahrensgang, der die örtliche Zuständigkeit für das künftige Hauptverfahren festlegt und den gesetzlichen Richter für das Verfahren endgültig bestimmt. Die Richtigkeit des Verweisungsbeschlusses kann in dem anschließenden Hauptverfahren nicht mehr geprüft werden und ist nicht Gegenstand des Endurteils.[82] Ein solcher Verweisungsbeschluss ist selbstständig mit der Verfassungsbeschwerde anfechtbar.[83]