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a) Entscheidungen des BVerfG als Beschwerdegegenstand?
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Die Entscheidungen des BVerfG einschließlich seiner Kammern gehören aber nicht zu den Akten der öffentlichen Gewalt i. S. d. § 90 Abs. 1 BVerfGG. Sie sind also selbst keine tauglichen Angriffsgegenstände. Ihre Überprüfung unter dem Gesichtspunkt einer Grundrechtsverletzung würde, wie das Gericht ausführt, dem Wesen dieser Entscheidungen widersprechen.[62] Allerdings besteht in Fällen groben prozessualen Unrechts die Möglichkeit der Gegenvorstellung.[63]
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Hinweis
Der Anwalt sollte diesen frist- und formlosen Rechtsbehelf aber schon im Interesse des Schutzes seines Rufs nur dann nutzen, wenn er sicher ist, dass das BVerfG einen entscheidungserheblichen Gesichtspunkt verkannt hat. Das wird bei Nichtannahmebeschlüssen ohne Begründung kaum der Fall sein können, weil die inhaltlichen Erwägungen der Kammer überhaupt nicht vollständig transparent sind. Auch bei Kurzbegründungen (vgl. § 93d Abs. 1 S. 3 BVerfGG) ist der stereotype Schlusssatz, nach dem von einer „weiteren“ Begründung abgesehen wird, kaum eine Einladung zu einer aussichtsreichen inhaltlichen Auseinandersetzung mit der Beschlusssubstanz. Erfolgreiche Gegenvorstellungen gegen BVerfG-Kammerbeschlüsse sind höchst selten. Dem Verfasser ist lediglich eine bekannt.[64]