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(5) Ladung zum Termin

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Zu den grds. nicht mit der Verfassungsbeschwerde anfechtbaren Zwischenentscheidungen zählen auch Terminsladungen. Die Frage der Beschwerdefähigkeit von Terminsverfügungen ist bekanntlich auch in der fachgerichtlichen Rechtsprechung und Literatur umstritten.[94] Dies reflektiert sich in der nicht immer vorhersehbaren verfassungsgerichtlichen Spruchpraxis; die grundsätzliche Linie zeichnet sich hier aber durch verfassungsgerichtlichen judicial restraint aus.

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Eine selbstständige Anfechtbarkeit wird ausnahmsweise z. B. dann zu bejahen sein, wenn in der Ladung zu einem Hauptverhandlungstermin konkludent die Rücknahme eines den Beschwerdeführer begünstigenden Beschlusses, etwa über die vorläufige Einstellung des Verfahrens gem. § 205 StPO, zu sehen ist. Dieser Beschluss ist zumindest dann anfechtbar, wenn dem Beschwerdeführer möglicherweise der Eintritt einer gesundheitlichen Gefahr oder Gesundheitsschädigung aufgrund der Fortführung des Verfahrens und somit eine eigenständige, im weiteren Verfahren nicht mehr zu behebende Beschwer droht.[95] Dazu tritt der Fall, dass es dem Angeklagten von vornherein unzumutbar ist, an dem Termin teilzunehmen. Das Gericht hat dies allerdings für einen Fall verneint, in dem das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht erkennen ließ, dass er durch die Teilnahme an einem Hauptverhandlungstermin, in dem seine Verhandlungsfähigkeit mit Hilfe von Sachverständigen und sachverständigen Zeugen geklärt werden sollte, in seinen Grundrechten verletzt würde.[96]

Die Verfassungsbeschwerde in Strafsachen

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