Читать книгу Die Verfassungsbeschwerde in Strafsachen - Matthias Jahn - Страница 89
(6) Richterablehnung
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Das Gericht hat sich mit der Frage, ob Entscheidungen über die Ablehnung des Richters als Zwischenentscheidungen anzusehen sind, die nicht selbstständig mit der Verfassungsbeschwerde angefochten werden können, häufig, wenn auch nicht selten nur obiter dictu und einzelfallorientiert beschäftigt.[97] Eine klare Linie ist freilich der Judikatur wegen der komplizierten und vielfach gespaltenen Rechtswege und -behelfe im Recht der Richterablehnung kaum zu entnehmen. Im Strafverfahren kann die Mitwirkung eines befangenen Richters bekanntlich als absoluter Revisionsgrund nach § 338 Nr. 2 und 3 StPO geltend gemacht werden,[98] was grds. gegen die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde spricht. Auch die Verweigerung der Namhaftmachung der zur Mitwirkung bei der Entscheidung über das Ablehnungsgesuch berufenen Gerichtspersonen i. S. d. § 24 Abs. 3 StPO kann mit der Beschwerde angefochten werden.[99]
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Allerdings ist der Beschluss des Fachgerichts, durch den eine Ablehnung für begründet erklärt wird, nach § 336 S. 2 StPO (auch) nicht mit der Revision anfechtbar. Hier kommt also die Verfassungsbeschwerde in Betracht. Zudem ist der über die Selbstablehnung eines Richters nach § 30 StPO ergehende Beschluss eine selbstständige, im Ausgangsverfahren weder mit der Beschwerde[100] noch mit der Revision[101] angreifbare Zwischenentscheidung.