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(8) Ablehnung einer Zeugenladung
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Die Ablehnung einer Zeugenladung stellt nach Ansicht des BVerfG ebenfalls eine nicht anfechtbare Zwischenentscheidung dar. Der Antragsteller habe im weiteren Verlauf des Strafverfahrens „hinreichende Möglichkeiten“, auf die unterbliebene Zeugenladung hinzuwirken. Gegebenenfalls könne er gegen seine Verurteilung Berufung oder Revision einlegen und dabei den nach seiner Auffassung vorliegenden Verfahrensfehler rügen.[109]