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2. Irrelevante Normenkomplexe

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Irrelevant ist unter dem Gesichtspunkt der Eigenständigkeit der Verfassungsräume des Bundes und der Länder ein Vorbringen des Beschwerdeführers, welches sich auf Normen des Landesverfassungsrechts bezieht. Ohne Bedeutung für das Verfassungsbeschwerdeverfahren sind auch die Bestimmungen ausländischer Staaten.[8]

Die Verfassungsbeschwerde in Strafsachen

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