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III. Betroffenheit und Beschwer

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Die Frage der Betroffenheit des Beschwerdeführers bereitet naturgem. dann keine großen Schwierigkeiten, wenn es sich, wie meist, um einen Angriff gegen eine gerichtliche Entscheidung handelt. Gerade im Strafrecht können mit Blick auf die Betroffenheit des Beschwerdeführers durch Normen aber Abgrenzungsschwierigkeiten entstehen, da das Strafrecht Ge- und Verbote enthält, die grds. von jedermann beachtet werden müssen. Es kann dem Beschwerdeführer zwar auf der einen Seite nicht zugemutet werden, die Verfassungsmäßigkeit einer Strafvorschrift „auf die Probe zu stellen“, indem er gegen sie verstößt. Andererseits muss eine zumindest mögliche Grundrechtsverletzung mehr voraussetzen als die nur latent vorhandene oder entfernte Einwirkung auf den grundrechtssensiblen Bereich, will man nicht faktisch doch eine Popularklage in Strafsachen oder ein vom konkreten Verdacht losgelöstes Gutachten des BVerfG zulassen. Das aber hat der Gesetzgeber aus guten Gründen selbst im Staatsrecht nach einer anfänglichen Experimentierphase (§ 97 BVerfGG a. F.)[34] schon seit 1956 nicht mehr zulassen wollen.

Die Verfassungsbeschwerde in Strafsachen

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