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b) Klageerzwingungsverfahren

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Im Klageerzwingungsverfahren entscheidet das OLG, ob entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft öffentliche Klage zu erheben ist.[121] Der auf den Klageerzwingungsantrag eines Berechtigten (§ 172 Abs. 2 StPO) ergehende Beschluss des OLG nach § 174 StPO ist endgültig und kann im fachgerichtlichen Rechtszug nicht mehr abgeändert werden (§§ 172 Abs. 4, 304 Abs. 4 S. 2 Hs. 1 StPO). Auch die Erhebung einer Gegenvorstellung wäre durch § 174 Abs. 2 StPO ausgeschlossen. Die dem Antrag stattgebende Entscheidung des OLG verändert die Rechtsstellung des Beschuldigten zu seinem Nachteil, da sie die ihm günstige Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft aufhebt und zugleich deren Pflicht begründet, Anklage zu erheben. Dieses gerichtliche Verfahren innerhalb des Klageerzwingungsverfahrens hat darum selbstständige Bedeutung.[122]

Die Verfassungsbeschwerde in Strafsachen

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