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(10) Sonstige Maßnahmen im Hauptverfahren einschließlich Sitzungspolizei

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Ein Wiedereinsetzungsbeschluss unterliegt nach § 46 Abs. 2 StPO keiner Beschwerde und wird sofort rechtskräftig. Er kann auch nicht zusammen mit dem Urteil angegriffen werden; auch das erkennende Gericht ist an ihn gebunden.[111] Eine Beeinträchtigung rechtlichen Gehörs lässt sich daher im Strafverfahren nicht mehr korrigieren. Ein solcher Zwischenbescheid ist deshalb mit der Verfassungsbeschwerde anfechtbar.[112]

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Entscheidungen der Gerichte über die Aussetzung der Hauptverhandlung nach § 265 Abs. 4 StPO sind nach überwiegender Meinung nicht isoliert mit der Beschwerde, wohl aber mit der Revision unter anderem als Verstoß gegen § 338 Nr. 8 StPO (Beeinträchtigung der Verteidigung) angreifbar.[113] Auch hier handelt es sich um Zwischenentscheidungen, deren unmittelbare Anfechtung mit der Verfassungsbeschwerde grds. ausgeschlossen ist.

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Die Anordnung sitzungspolizeilicher Maßnahmen (§§ 176 ff. GVG) ist grds. selbstständig anfechtbar.[114] Allerdings gilt dies nach der jüngeren Kammerjudikatur grds.in der Regel erst dann, nachdem Beschwerde (§ 304 StPO) erhoben wurde.[115] Auch die Ablehnung einer audiovisuellen Vernehmung nach § 247a Abs. 1 StPO kann selbstständig mit der Verfassungsbeschwerde angegriffen werden.[116]

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Die Zurückweisung einer Gegenvorstellung kann nicht Gegenstand einer Verfassungsbeschwerde sein.[117]

Die Verfassungsbeschwerde in Strafsachen

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