Читать книгу Die Verfassungsbeschwerde in Strafsachen - Matthias Jahn - Страница 101
I. Allgemeine Bedeutung
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Gemäß Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG, §§ 13 Nr. 8a, 90 Abs. 1 BVerfGG kann jedermann mit der Behauptung, durch die öffentliche Gewalt in einem seiner Grundrechte oder grundrechtsgleichen Rechte verletzt zu sein, Verfassungsbeschwerde zum BVerfG erheben. Daraus ergeben sich folgende Prüfungsschritte für eine einzulegende Verfassungsbeschwerde: Die Verfassungsbeschwerde ist nur zulässig, wenn der Beschwerdeführer selbst beschwerdebefugt ist („seiner“). Popularklagen sind folglich, anders als auf Landesebene,[1] auch gegen Maßnahmen auf dem Gebiet der Strafrechtspflege ausgeschlossen.[2] Zur Rüge berechtigen abschließend nur die in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte. Der Mandant muss durch die Maßnahme der öffentlichen Gewalt außerdem gegenwärtig und unmittelbar, also tatsächlich in seiner grundrechtlich geschützten Sphäre betroffen bzw. verletzt sein.[3] Die Merkmale wurden ursprünglich zwar für Rechtssatzverfassungsbeschwerden entwickelt, sind aber heute in allen Fällen zu beachten.[4] Dies muss er nach dem Wortlaut des § 90 Abs. 1 BVerfGG für das Gericht nachprüfbar positiv behaupten[5] und so substantiiert begründen, so dass sich aus seinem Vortrag zumindest die Möglichkeit der Grundrechtsverletzung ergibt.[6]
Teil 2 Die Zulässigkeitsvoraussetzungen der Verfassungsbeschwerde in Strafsachen › C. Die Beschwerdebefugnis › II. Verletzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten