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c) „Rückfallposition“ Verfassungsbeschwerde gegen die Vollstreckung des Strafurteils?

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Mängel eines Strafurteils können grds. nur mit der Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil selbst, nicht gegen seine Vollstreckung (also den Beschluss nach § 458 Abs. 1 StPO) geltend gemacht werden. Nur soweit die Vollstreckungsbehörde bei der Durchführung des Vollstreckungsverfahrens selbst im Rahmen ihrer eigenen Entscheidungsbefugnisse neue Grundrechtsverletzungen verursachen würde, ist eine Verfassungsbeschwerde gegen den Vollstreckungsakt zulässig.[123]

Die Verfassungsbeschwerde in Strafsachen

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