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3. Sonderproblem EMRK-Verstöße und Verstöße gegen sonstiges Europa- und Völkerrecht

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Häufig wird in Karlsruhe eine Verletzung der Regelungen der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) gerügt, nicht selten wohl auch mit Blick auf die Subsidiarität der EMRK- gegenüber der Verfassungsbeschwerde. Im Laufe der Zeit wurde aus dem Rechtsstaatsprinzip in Verbindung mit den Regeln der EMRK (Art. 20 Abs. 3 GG i. V. m. Art. 6 Abs. 1 EMRK) insbesondere der besondere Grundsatz der Verfahrensbeschleunigung entwickelt, welcher im Strafverfahren trotz der besonderen Rechtsschutzmöglichkeit des § 199 GVG weiterhin besondere Bedeutung hat, weil er rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerungen verhindern soll.[9] Auch diese Normen spielten jedoch grds. lange Zeit keine Rolle. Das Gericht hatte die Frage der Rügbarkeit von EMRK-Rechten in einer älteren Entscheidung zunächst noch offen gelassen,[10] dann aber – mit Ausnahme der Willkürkontrolle[11] – endgültig verneint.[12] Das überzeugt nur als Grundsatz. Der EMRK kommt in der deutschen Rechtsordnung zwar seit je der Rang eines einfachen Bundesgesetzes zu; sie ist dessen ungeachtet bei der Interpretation des nationalen Rechts – und damit auch der Grundrechte – im Sinne einer Völkerrechtsfreundlichkeit der mit den traditionellen Auslegungsmethoden erzielbaren Ergebnisse zu berücksichtigen. Die Behörden und Gerichte sind daher im Rahmen ihrer allgemeinen Gesetzesbindung aus Art. 20 Abs. 3 GG auch der EMRK unterworfen. Es ist daher seit dem Fall Görgülü[13] geboten, dem Beschwerdeführer im Einzelfall die Rüge eines Verstoßes gegen diese Berücksichtigungspflicht als Verstoß gegen das in seinem Schutzbereich berührte Grundrecht in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip zu gestatten. Dazu tritt seit der Entscheidung Sicherungsverwahrung II die Option, Verfassungsbeschwerde auch in einer res iudicata einzulegen, wenn mittlerweile neue Rechtsprechung des EGMR vorliegt, die konkret zu anderen Ergebnissen führen würde.[14] Zuletzt kann der Beschwerdeführer für den Fall, dass eine als Eingriffsgrundlage dienende Vorschrift des Bundesrechts im Widerspruch zu einer allgemeinen Regel des Völkerrechts steht und von dieser verdrängt wird, seine Verfassungsbeschwerde grds. auf die Verletzung des Art. 2 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 25 GG stützen.[15]

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Die Rüge von europäischen Grundrechten der GRCh kann demgegenüber nicht mit Erfolg im Verfahren der deutschen Verfassungsbeschwerde geltend gemacht werden.[16]

Die Verfassungsbeschwerde in Strafsachen

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