Читать книгу Die Verfassungsbeschwerde in Strafsachen - Matthias Jahn - Страница 103
1. Enumerationsprinzip
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Die Aufzählung der zur Rüge berechtigenden Vorschriften in Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG, § 90 Abs. 1 BVerfGG ist abschließend. Mit der Verfassungsbeschwerde kann daher ausschließlich die Verletzung der Grundrechte aus Art. 1 bis 19 GG sowie der zusätzlich aufgezählten, grundrechtsgleichen Rechte geltend gemacht werden. In diesem Rahmen nehmen die Prozessgrundrechte in der täglichen Rechtsprechungspraxis zum Strafrecht eine zumindest empirisch besonders wichtige Stellung ein. Insbesondere Rügen einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG stellen trotz des Anhörungsrügengesetzes heute noch immer den Großteil aller im Verfassungsbeschwerdeverfahren als verletzt gerügten Grundrechte und grundrechtsgleichen Rechte. Schafft es der Beschwerdeführer schon nicht, den Bezug seiner Rüge zu den Inhalten einer dieser „Hausnummern“ – sie selbst müssen nicht explizit genannt werden –[7] plausibel zu machen, versagt seine Beschwerde schon aus diesem Grund.