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(12) Zurückverweisung nach erfolgreicher Revision

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Die nach Ansicht des Beschwerdeführers verfassungswidrige Zurückverweisung der Sache nach § 354 Abs. 2 StPO kann im weiteren Verlauf des Strafverfahrens nicht mehr auf ihre Rechtmäßigkeit geprüft werden. Der Rechtsweg ist diesbezüglich deshalb auch ohne Abschluss des Strafverfahrens erschöpft und die Verfassungsbeschwerde zulässig.[120]

Die Verfassungsbeschwerde in Strafsachen

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