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1. Selbstbetroffenheit

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Die Selbstbetroffenheit kann zunächst ganz allgemein in dem Sinne verstanden werden, dass der Beschwerdegegenstand den Beschwerdeführer, in welcher Art und Weise auch immer, „etwas angehen“ oder sich an ihn richten muss. Von behördlichen Maßnahmen und Gerichtsentscheidungen ist deshalb unproblematisch selbst betroffen, wer deren Adressat bzw. als Partei bzw. (im technischen Sinne) Beteiligter dem Rechtsstreit unterworfen ist. [35] Richtet sich die Verfassungsbeschwerde gegen ein Gesetz, ist Mindestvoraussetzung der Selbstbetroffenheit, dass der Beschwerdeführer Normadressat ist.[36]Dabei muss der Beschwerdeführer vortragen, wie und warum zu befürchten ist, dass er von der Regelung des Gesetzes betroffen ist.[37] Dies kann im materiell-strafrechtlichen Bereich höchstens bei Sonder- oder eigenhändigen Delikten problematisch sein, bei Prozessgesetzen aber valide Abgrenzungsprobleme schaffen (z. B. bei technischen Wohnraumüberwachung, einer Online-Durchsuchung oder Quellen-TKÜ-Maßnahme).

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Neben dem Adressaten können auch Dritte dann selbstbetroffen sein, wenn sie zwar z.B. in einem (Zwangsmittel-)Beschluss nicht bezeichnet worden sind, aber von den Maßnahmen tatsächlich betroffen sind.[38] Auch eine fehlende oder unzureichende Mitteilung und Protokollierung von Verständigungsgesprächen (§ 243 Abs. 4 StPO), die allein einen Mitangeklagten betreffen, mögen wohl in Ausnahmefällen eine Drittwirkung begründen. Diese muss allerdings ausführlich dargelegt werden, weil a limine nicht der Rechtskreis des Beschwerdeführers betroffen ist.[39] Ähnliche verfassungsrechtliche Grundsätze dürften auf Grundlage der etablierten fachgerichtlichen Rechtsprechung etwa auch für Beweisverwertungsverbote gelten.[40]

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Eine Prozessstandschaft, also die Geltendmachung fremder Rechte in eigenem Namen, kommt damit grds. nicht in Betracht.[41] Das BVerfG lässt in Ausnahme zu diesem Grundsatz aber insbesondere Verfassungsbeschwerden der sog. Parteien kraft Amtes zu.[42] Das schafft einige Sonderprobleme:

Die Verfassungsbeschwerde in Strafsachen

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