Читать книгу Die Verfassungsbeschwerde in Strafsachen - Matthias Jahn - Страница 90
(7) Versagung der Akteneinsicht
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Hier ist wiederum schon die einfach-rechtliche Lage verworren. Entscheidungen der Staatsanwaltschaft im Rahmen des § 147 StPO sind für den Beschuldigten nur in drei Fällen anfechtbar: Zum einen, wenn die Versagung die in § 147 Abs. 3 StPO bezeichneten Niederschriften und Gutachten betrifft, zum anderen kann gem. § 147 Abs. 5 StPO gerichtliche Entscheidung nach Maßgabe des § 161a Abs. 3 S. 2 bis 4 StPO beantragt werden, wenn die Staatsanwaltschaft die Akteneinsicht versagt, nachdem sie den Abschluss der Ermittlungen in den Akten vermerkt hat oder sich der Beschuldigte nicht auf freiem Fuß befindet.[102] Richterliche Entscheidungen im Sinne des § 147 StPO können nach §§ 304 Abs. 1, 4 S. 2 Nr. 4 StPO ausnahmsweise mit der Beschwerde angefochten werden.[103] Ob dies auch für Entscheidungen des erkennenden Gerichts gelten soll, ist umstritten.[104] Die Revision kann auf die Verweigerung der Akteneinsicht nur dann gestützt werden (§ 338 Nr. 8 StPO), wenn in der Hauptverhandlung ein Antrag auf Unterbrechung oder Aussetzung gestellt wurde.[105]
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Die Frage der selbstständigen Anfechtbarkeit derartiger Entscheidungen hat das BVerfG der unklaren und unbefriedigenden einfach-rechtlichen Lage entsprechend bisher nicht eindeutig geklärt.[106] Die Kammern tendieren aber eher dazu, die Verfassungsbeschwerde unmittelbar gegen die Versagung von Akteneinsicht jedenfalls dann zuzulassen, soweit die Versagung im Einzelfall vertretbarer Weise als beschwerdefähig anzusehen ist. Mit Beschluss vom 16.7.2001[107] hat das Gericht daher die Verfassungsbeschwerde gegen die Ablehnung eines Antrages auf Gewährung von Akteneinsicht und (sinngemäß) auf Verlegung des Hauptverhandlungstermins durch den erkennenden Richter als unzulässig abgewiesen, da der Beschwerdeführer das Rechtsmittel der Beschwerde zur Durchsetzung des Akteneinsichtsbegehrens zu erheben versäumt hatte. Für die Verfassungsbeschwerde gegen die einem Dritten gem. § 406e Abs. 1 StPO gewährte Akteneinsicht durch die Staatsanwaltschaft, ohne den Beschuldigte hierzu vorher anzuhören, hat das Gericht diesen Grundsatz bekräftigt.[108] Demgegenüber hat die damals zuständige Kammer wegen der Ablehnung der Verlegung des Hauptverhandlungstermins ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es sich um eine unselbstständige und daher nicht isoliert anfechtbare prozessuale Zwischenentscheidung handele. Das legt einen Umkehrschluss nahe, ohne dazu zu zwingen.