Читать книгу Die Verfassungsbeschwerde in Strafsachen - Matthias Jahn - Страница 81
(2) Strafbefehl
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In einem älteren Beschluss hat das BVerfG[75] – für einen Sonderfall – die Anfechtbarkeit von Entscheidungen im Zusammenhang mit dem Strafbefehlsverfahren jedenfalls nicht ausgeschlossen. Da der Strafbefehl heute als Anklagesurrogat konzipiert ist und weitgehende Rechtskraftwirkung hat (§§ 410 Abs. 3, 373a StPO), wird man diese Bewertung eher als zu vorsichtig zu charakterisieren haben.