Читать книгу Die Verfassungsbeschwerde in Strafsachen - Matthias Jahn - Страница 86
(3) Eröffnungsbeschluss
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Bei der Eröffnung der Hauptverhandlung handelt es sich nach der Rechtsprechung des BVerfG um eine nicht – auch nicht mit der Beschwerde – anfechtbare Zwischenentscheidung (§ 210 Abs. 1 StPO), die daher grds. nicht selbstständig mit der Verfassungsbeschwerde angegriffen werden kann, da der Verfassungsverstoß im Ausgangsverfahren zum Gegenstand der fachgerichtlichen Nachprüfung gemacht werden kann. Der Eröffnungsbeschluss kann somit in der Regel nur zusammen mit der Revisionsentscheidung angefochten werden.[84] Dies trifft auch dann zu, wenn der Angeschuldigte eine entscheidungserhebliche Frage des europäischen Gemeinschaftsrechts aufgeworfen und Vorlage an den EuGH beantragt hat.[85] Der Grundsatz der Unanfechtbarkeit gilt im Übrigen auch für die Festlegung der Gerichtsbesetzung in der Hauptverhandlung.[86]
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Etwas anderes kann wiederum nur dann gelten, wenn dem Beschwerdeführer die Beschreitung des Rechtsweges unzumutbar ist, zum Beispiel dann, wenn ihm allein wegen der Durchführung der Hauptverhandlung Gefahren für Leib oder Leben drohen.[87] Das Vorliegen einer Verfassungsverletzung, welche im weiteren fachgerichtlichen Verfahren nicht mehr folgenlos ausgeräumt werden kann, hat das Gericht auch in einem echten Ausnahmefall angenommen, in dem das Fachgericht schon mit seiner Entscheidung, die gegen den Eröffnungsbeschluss gerichtete Beschwerde als unzulässig zu verwerfen, den Justizgewährungsanspruch verletzt und zugleich die Ausstrahlungswirkung des Art. 103 Abs. 3 GG verkannt hatte. Die Vorschrift bietet nämlich bekanntlich nicht nur Schutz vor Doppelbestrafung, sondern über den Wortlaut hinaus auch bereits Schutz vor doppelter Strafverfolgung.[88] Allerdings enthebt auch die Behauptung, schon die Durchführung eines neuen Strafverfahrens könne eine Verletzung von Art. 103 Abs. 3 GG darstellen, nicht ohne Weiteres von der Beachtung des Gebotes der Rechtswegerschöpfung. Zugunsten des Beschwerdeführers hat das Gericht auch dann entschieden,[89] wenn auf die gegen den Eröffnungsbeschluss des erkennenden Gerichts gerichtete sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft nach § 210 Abs. 2 StPO weitere Entscheidungen ergangen sind, weil es sich dann um ein selbstständig eingeleitetes Rechtsmittelverfahren handele.[90]