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4. Verwaltungsvorschriften
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Verwaltungsvorschriften hatten und haben in einigen Teilen des Straf- und Strafverfahrensrechts für die Rechtsanwendung eine wichtige Bedeutung. Dies betraf vornehmlich die zum StVollzG des Bundes erlassenen (gem. Art. 125a GG mittlerweile durch die Föderalismusreform I in Zurückdrängung begriffenen) Vorschriften,[37] aber auch die Anlage D zu den RiStBV (Informationsbeschaffung durch verdeckt ermittelnde Polizeibeamte und V-Leute sowie Geheimhaltung) und das frühere Ausländerrecht (AuslG-VwV, jetzt AufenthG-AVwV).[38]
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Im Hinblick auf die fehlende Außenwirkung hat das BVerfG lange Zeit[39] die Anfechtbarkeit von Verwaltungsvorschriften grds. verneint. Es handele sich um die Gerichte nicht bindende Verwaltungsinterna, die den Beschwerdeführer nicht beträfen, weil sie unmittelbare Verbindlichkeit nur im Innenverhältnis zwischen vorgesetzter und nachgeordneter Behörde entfalteten. Rechtliche Auswirkungen erlangten sie erst, wenn eine Behörde im Einzelfall nach ihnen verfahre. Später[40] hat das Gericht seine Rechtsprechung aber dahingehend relativiert, als auch Verwaltungsvorschriften tauglicher Gegenstand einer Verfassungsbeschwerde sein können, wenn ihnen kraft ihrer gesetzlich intendierten Funktion – sei es auch nur in Folge der Selbstbindung der Verwaltung (Art. 3 Abs. 1 GG) – Bindungswirkung gegenüber dem betroffenen Bürger zukomme. Dies im Einzelnen darzulegen kann, ungeachtet des Satzes iura novit curia, in der Praxis gerade Aufgabe der Verfassungsbeschwerdeschrift sein.[41]
Teil 2 Die Zulässigkeitsvoraussetzungen der Verfassungsbeschwerde in Strafsachen › B. Der Beschwerdegegenstand › III. Akte der Gesetzgebung