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(1) Haftbefehl

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Man kann sich auf den Standpunkt stellen, dass der Haftbefehl – obgleich er vor allem eine verfahrenssichernde Funktion hat – im Verhältnis zu dem Verfahren in der Hauptsache eine Zwischenentscheidung ist. Unabhängig von der zweifelhaften dogmatischen Überzeugungskraft dieser Einordnung – in der Hauptverhandlung geht es nicht um die Rechtmäßigkeit des Haftbefehls, etwa in puncto Haftgrund oder Verhältnismäßigkeit, sondern um Schuld oder Unschuld –[72], sind nach der Karlsruher Praxis sowohl der Haftbefehl selbst[73] als auch der Beschluss über die Zulässigkeit einer Auslieferung aufgrund eines Haftbefehls[74] mit der Verfassungsbeschwerde isoliert anfechtbar.

Die Verfassungsbeschwerde in Strafsachen

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